__ AG (nachfolgend: Personalvorsorgestiftung) schloss die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt am 17. März 1993 für P.________ eine Freizügigkeitspolice mit einer Austrittsleistung per 28. Februar 1991 von Fr. 94'438.- ab, obwohl sich der Versicherte unter Berufung auf ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Firma W.________ AG zuvor ausdrücklich dagegen gewehrt und die Weiterversicherung bei der Personalvorsorgestiftung verlangt hatte.