{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-10-04_2005-02-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=04.02.2005&to_date=23.02.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=36&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-02-2005-B_10-2004&number_of_ranks=316", "Checksum": "462cdbb07ddd0dcfdd95c5fcfd3263aa"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 10/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.02.2005 B 10/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 22.02.2005 B 10/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 22.02.2005 B 10/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:25:43", "Checksum": "9a1d3a0ec1a663cec0f8d4ca1b80438d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.02.2005 B 10/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\n4.3.3 Nach dem Gesagten bestehen im Lichte der unter Erw. 3.2 hievor dargelegten Rechtsprechung keine hinreichenden Gründe, welche ein Absehen von einer öffentlichen Verhandlung zu rechtfertigen vermögen. Daran ändert auch der im März 1996 zwischen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und der Beschwerdegegnerin vor dem Arbeitsgericht D.________ abgeschlossene, die Firma A._________ AG als Arbeitgeberin anerkennende Vergleich mit anschliessendem Abschreibungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 22. März 1996 nichts. Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass der betreffende Vergleich einer selbstständigen, vorfrageweisen Beurteilung der hier umstrittenen arbeitsvertraglichen Beziehungen durch das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich entgegen steht, sofern er die Vermutung für sich hat, er entspreche im Wesentlichen der tatsächlichen Rechts- und Sachlage (RKUV 1995 Nr. U 226 S. 187 f.). Eben diese - vom kantonalen Gericht allein mit dem Verweis auf die erwähnte Tatsache einer ab Februar 1991 fehlenden Arbeitsleistung und entsprechenden Entlöhnung des Beschwerdeführers (vgl. Erw. 4.3.2 hievor) begründete - Vermutung der Richtigkeit des betreffenden Vergleichs wurde vom Beschwerdeführer stets konsequent bestritten und bildet den zentralen, materiellrechtlichen Gegenstand seines Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Es ist zumindest nicht auszuschliessen, dass eine mündliche Parteibefragung sowie die beantragten Zeugeneinvernahmen weitere relevante Informationen liefern könnten, welche der Rechtsfindung förderlich sind bzw. zur Klärung der noch streitigen Punkte beizutragen vermögen. Unbeachtlich ist unter dem Aspekt des fair trial nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, ob eine öffentliche Verhandlung tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer erhofft, die Chancen eines Entscheids zu seinen Gunsten (erheblich) zu beeinflussen vermag (vgl. nachfolgende Erw. 4.4.).\n4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Abweisung des formellen Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers nicht mit\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK zu vereinbaren ist. Aufgrund der formellen Natur des verletzten Anspruchs führt die Gutheissung der prozessualen Rüge zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet dessen, ob dieser anders ausgefallen wäre, wenn eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hätte (\nBGE 122 V 60 Erw. 4d, 121 I 40 Erw. 5; vgl. auch Erw. 4.3.2 hievor). Ohne dass die materiellen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen wären, ist die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dem Rechtsbegehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nachkomme und hierauf neu entscheide.\n5.\nDie Aufhebung des kantonalen Entscheids aus formellen Gründen erstreckt sich auch auf das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz. Denn soweit das kantonale Gericht seine sachliche Zuständigkeit bezüglich des vom Beschwerdeführer materiellrechtlich u.a. geltend gemachten Anspruchs auf freie Stiftungsmittel gemäss Art. 23 Abs. 1 FZG zufolge zwischenzeitlicher Liquidation der (nach wie vor im Handelsregister eingetragenen) BVG-Personalvorsorgestiftung der W.________ AG verneint, kann dem nicht beigepflichtet werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 14. November 2003 (B 41/03; vgl. HAVE 2004, S. 125) entschieden hat, ist die Frage, ob eine Person im Rahmen der Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung die im rechtskräftig genehmigten Verteilungsplan aufgeführten Kriterien für die Beteiligung an deren freien Mitteln erfüllt, anders als die Rechtmässigkeit des Verteilungsplanes selbst respektive der diesen genehmigenden Verfügung der Aufsichtsbehörde, auf dem Klageweg nach Art. 73 BVG zu prüfen (a.a.O., Erw. 6 [insb. 6.4]). Das kantonale Gericht ist somit sachlich zuständig zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer unter Verweis auf die von ihm behauptete Destinatärsstellung im massgebenden Zeitpunkt zu Recht Ansprüche aus dem rechtskräftigen Verteilungsplan der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 1999 (Rechtskraftbescheinigung des Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Aargau vom 15. Mai 2000) ableitet.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Klage neu entscheide.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDie BVG-Personalvorsorgestiftung der W.________ in Liquidation hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau zugestellt.\nLuzern, 22. Februar 2005\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDie Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:"}