{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-10-04_2005-02-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=04.02.2005&to_date=23.02.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=36&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-02-2005-B_10-2004&number_of_ranks=316", "Checksum": "462cdbb07ddd0dcfdd95c5fcfd3263aa"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 10/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.02.2005 B 10/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 22.02.2005 B 10/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 22.02.2005 B 10/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:25:43", "Checksum": "9a1d3a0ec1a663cec0f8d4ca1b80438d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.02.2005 B 10/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n4.3\n4.3.1 Es ist unbestritten, dass die Frage nach dem (Fort-)Bestand des behaupteten Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der W.________ AG für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache rechtserheblich ist, hängen doch die Mitgliedschaft in der BVG-Personalvorsorgestiftung der Stifterfirma und damit das umstrittene Schicksal des BVG-Guthabens des Beschwerdeführers sowie allfällige weitere vorsorgerechtliche Ansprüche unmittelbar davon ab (vgl.\nArt. 10 Abs. 1 und 2 BVG;\nArt. 2 Abs. 1 FZG). Insoweit verhält es sich hier anders als im vorinstanzlich zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. P.________ gegen CSS Versicherung vom 25. August 2003 [K 47/01), in welchem in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht einzig die Höhe ausstehender Krankenkassenprämien für die Monate März bis August 1999, insbesondere deren Festsetzung auf der Grundlage eines Einzelversicherungsvertrags, zu beurteilen war und der arbeitsvertraglichen Beziehung mit der W.________ AG diesbezüglich keine Relevanz zukam (vgl. Erw. 4 des erwähnten Urteils K 47/01).\n4.3.2 Der konventionsrechtliche Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht aufgrund seiner formellen Natur grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst; eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich praxisgemäss lediglich bei prozessualer Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde (vgl. Erw. 3.2 hievor). Dass Letzteres auf die Eingaben des Beschwerdeführers zutrifft, wird vom kantonalen Gericht zu Recht nicht behauptet. Namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Februar 1991 weder für die Firma A.________ AG noch - was hier relevant ist - für die W.________ AG eine Arbeitsleistung erbrachte und von diesen Firmen auch keinen Lohn bezog, lässt nicht auf offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde schliessen. Tatsache bleibt, dass der Beschwerdeführer seit Februar 1991 durchwegs am rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der W.________ AG festgehalten, eine arbeitsvertragliche Beziehung mit der A.________ AG stets bestritten und dieser Firma damit auch die Befugnis zur Aussprache einer (fristlosen) Kündigung abgesprochen hat. Dabei divergieren die diesbezüglich relevanten Sachverhaltsdarstellungen der Parteien zum Teil erheblich. Nachdem über den rechtlichen Bestand des behaupteten Arbeitsverhältnisses mit der Firma W.________ AG bis anhin in keinem Verfahren - weder in den den Beschwerdeführer betreffenden Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. August 2003 (K 47/01), vom 27. Januar 2001 [C 361/99] und 14. April 1999 (C 204/97) noch im vorinstanzlich erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. November 1997 - in einer für die vorliegende BVG-Streitigkeit rechtsverbindlichen Weise entschieden wurde und die hierbei erheblichen Tatfragen zumindest teilweise nach wie vor umstritten sind, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer trotz rechtzeitig und unmissverständlich gestelltem Antrag die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verweigern ist. Namentlich stehen keine hochtechnischen Fragen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 3.2 hievor) zur Diskussion, für deren Beantwortung sich ein schriftliches Verfahren als adäquater erweist. Ferner lässt sich ein Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung auch nicht mit der relativen Einfachheit der Rechtsmaterie begründen (vgl. etwa EGMR-Urteil Allan Jacobsson g. Schweden (Nr. 2) vom 19. Februar 1998, Recueil 1998-I, §§ 47-49; SJZ 100/2004, S. 421 f. Erw. 3.5.1; EVG-Urteil J. vom 17. September 2004 [U 210/03] Erw. 2.3.1); zu verweisen ist diesbezüglich auf die umfangreiche Prozessgeschichte und die vor- wie letztinstanzlich ausführlichen Rechtsschriften der Parteien, die relative Komplexheit der bvg-rechtlichen Hauptstreitpunkte, aber auch den Umstand, dass bei der vorfrageweisen Klärung des rechtlichen Bestands eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma W.________ AG nicht leicht überschaubare Betriebsübertragungen (vgl.\nArt. 333 OR in der bis 30. April 1994 gültig gewesenen Fassung;\nBGE 129 III 336 f. Erw. 2.1 zu\nArt. 333 Abs. 1 OR in der seit 1. Mai 1994 geltenden Fassung, mit Hinweis auf die schon unter altem Recht geltende Rechtsprechung) mit entsprechender Übernahme bestehender Arbeitsverhältnisse eine Rolle spielen. Schliesslich wäre von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung keine ernsthafte Gefahr für die - in erster Linie im Interesse der Rechtssuchenden - gebotene Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zu erwarten gewesen (vgl.\nBGE 122 V 59 Erw. 4c); im Übrigen vermöchten allein prozessökonomische Überlegungen den Anspruch auf Durchführung einer - wie hier weder schikanös noch rechtsmissbräuchlich - beantragten öffentlichen Verhandlung ohnehin nicht zu schmälern."}