{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-10-04_2005-02-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=04.02.2005&to_date=23.02.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=36&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-02-2005-B_10-2004&number_of_ranks=316", "Checksum": "462cdbb07ddd0dcfdd95c5fcfd3263aa"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 10/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.02.2005 B 10/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 22.02.2005 B 10/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 22.02.2005 B 10/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:25:43", "Checksum": "9a1d3a0ec1a663cec0f8d4ca1b80438d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.02.2005 B 10/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\nBGE 122 V 59 Erw. 4c; erwähntes Urteil K. vom 8. August 2004 [I 573/03] Erw. 3.5 [insb. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR] und 3.6, je in fine).\n3.3 Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ist auch in\nArt. 30 Abs. 3 BV verankert. Diese Verfassungsbestimmung gewährleistet jedoch kein generelles Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sondern garantiert - als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz (\nBGE 122 V 51 Erw. 2c) - vorbehältlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen lediglich die Öffentlichkeit einer tatsächlich angeordneten Gerichtsverhandlung; über\nArt. 6 Ziff. 1 Satz 1 EMRK hinausgehende Ansprüche lassen sich, jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt, daraus nicht ableiten (vgl.\nBGE 128 I 291 ff. Erw. 2.3 - 2.6).\n4.\n4.1 Mit Ziff. 16 des vorinstanzlich eingereichten Klagebegehrens - mithin im frühestmöglichen Zeitpunkt - beantragte der Beschwerdeführer, es sei eine \"mit den Normen der EMRK übereinstimmende öffentliche, mündliche und kontradiktorische Verhandlung durchzuführen\", in der ihm Gelegenheit zu geben sei, seine Sache zu begründen, akustisch angehört zu werden und auf allfällige Fragen des Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz des fair trial verlange. Damit lag ein formelles, rechtzeitiges Gesuch um Durchführung einer konventionskonformen öffentlichen Verhandlung vor.\n4.2 Die Vorinstanz wies das Rechtsbegehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit der Begründung ab, die gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers zu klärenden Punkte - namentlich das Andauern eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma W.________ AG mit Anschluss an deren Personalvorsorgeeinrichtung - seien ohne Einfluss auf das Ergebnis der zu beurteilenden Streitsache. In der Folge prüfte das kantonale Gericht die Frage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorfrageweise gestützt auf die verfügbaren Akten und erwog, nachdem der Beschwerdeführer jedenfalls ab Februar 1991 nachweislich weder irgendeine Arbeitsleistung für die W.________ AG bzw. die A.________ AG erbracht noch eine Lohnzahlung erhalten hatte, habe es ab jenem Zeitpunkt offensichtlich an den wesentlichen Voraussetzungen einer arbeitsvertraglichen Beziehung gefehlt. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die am 22. März 1996 erfolgte Abschreibung des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht zufolge abgeschlossenen Vergleichs zwischen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (Klägerin) und der W.________ AG (Beklagte), in welchem die Arbeitslosenkasse die Firma A.________ AG (anstelle der W.________ AG) als Arbeitgeberin anerkannte, die Parteien sich auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einigten und die A.________ AG sich gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR zur Überweisung einer Schadenersatzforderung von Fr. 55'000.- an die Arbeitslosenkasse verpflichtete, als rechtens zu beurteilen. Zu prüfen sei einzig noch die - vom Gericht anschliessend verneinte - Frage, ob dem Beschwerdeführer, da er von einer auf eine feste Dauer von acht Jahren abgeschlossenen Vertragsdauer ausging, allenfalls eine höhere Schadenersatzforderung zugestanden hätte.\n"}