{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-10-04_2005-02-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=04.02.2005&to_date=23.02.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=36&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-02-2005-B_10-2004&number_of_ranks=316", "Checksum": "462cdbb07ddd0dcfdd95c5fcfd3263aa"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 10/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.02.2005 B 10/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 22.02.2005 B 10/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 22.02.2005 B 10/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:25:43", "Checksum": "9a1d3a0ec1a663cec0f8d4ca1b80438d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.02.2005 B 10/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n3.\nDer Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen Verzicht auf eine öffentliche, mündliche und kontradiktorische Verhandlung mit Parteibefragung und Zeugeneinvernahme. Aufgrund ihrer formellen Natur ist diese Rüge vorweg zu behandeln (\nBGE 124 V 92 Erw. 2 mit Hinweisen).\n3.1 Der auf das vorliegende Verfahren anwendbare (zur Anwendbarkeit insbesondere im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprozess siehe\nBGE 127 V 493 Erw. 1b, 125 V 501 Erw. 2a und 122 V 50 Erw. 2a mit Hinweisen)\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK gibt in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im mehrinstanzlichen Verfahren jedermann Anspruch darauf, dass mindestens einmal vor einem Gericht mit voller Kognition eine öffentliche Verhandlung stattfindet (\nBGE 129 I 210 Erw. 3, 127 II 309 Erw. 5; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 412). Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit und umfasst insbesondere den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können (\nBGE 122 V 51 Erw. 2c; RKUV 1996 Nr. U 246 S. 161 Erw. 4a). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die von\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte öffentliche Verhandlung primär im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu gewährleisten (\nBGE 122 V 54 ff. Erw. 3 mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 497 S. 155 Erw. 1.2), wobei deren Durchführung im Sozialversicherungsprozess grundsätzlich einen klar und unmissverständlich gestellten Parteiantrag voraussetzt (\nBGE 125 V 38 Erw. 2, 122 V 55 Erw. 3a [mit weiteren Hinweisen]; RKUV 2004 Nr. U 497 S. 155 Erw. 1.2). Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein Beweisantrag vor, aufgrund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung zu schliessen ist (\nBGE 122 V 55 Erw. 3a).\n3.2 Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gilt nicht absolut. So sieht\nArt. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK selbst bestimmte - hier nicht näher interessierende - Ausnahmen vom Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens vor (vgl. hiezu\nBGE 122 V 52 Erw. 2c in fine, mit Hinweisen). Sodann muss rechtsprechungsgemäss keine Verhandlung stattfinden, wenn die berechtigte Partei darauf verzichtet und keine Fragen von öffentlichem Interesse eine Verhandlung erfordern. Schliesslich kann auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (auf Besonderheiten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens braucht vorliegend nicht eingegangen zu werden) selbst dann, wenn die berechtigte Person nicht auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet hat - insbesondere wenn sie einen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer solchen gestellt hat -, bei Vorliegen besonderer Umstände von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (dazu wie zum Folgenden ausführlich das auszugsweise in SJZ 2004 S. 421 f. publizierte Urteil K. vom 8. August 2004 [I 573/03] Erw. 3.4-3.6 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts). Angesichts der durch die Konvention klar gewährleisteten Garantie muss die Annahme solch besonderer Umstände jedoch die Ausnahme bleiben. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR führte das Eidgenössische Versicherungsgericht als in Betracht fallende Ausnahmegründe - nebst den im zweiten Satz von\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK genannten - namentlich an, dass der Antrag nicht frühzeitig genug gestellt wurde, als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder gar rechtsmissbräuchlich ist. Weiter erachtete es die Ablehnung einer beantragten öffentlichen Verhandlung durch das erstinstanzliche Gericht als zulässig, wenn sich auch ohne eine solche mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist, oder wenn eine Materie hochtechnischen Charakters zur Diskussion steht, wobei darunter etwa rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zu verstehen sind, nicht aber andere dem Sozialversicherungsprozess inhärente Fragestellungen wie beispielsweise die Würdigung medizinischer Gutachten. Schliesslich billigte es der kantonalen Gerichtsinstanz zu, von einem nachträglichen Verzicht auf eine zunächst verlangte öffentliche Verhandlung auszugehen, wenn er allein schon aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist (\nBGE 122 V 55-58 Erw. 3b; SVR 1996 KV Nr. 85 S. 271 Erw. 4c; zum Ganzen erwähntes Urteil K. vom 8. August 2004 [I 573/03] Erw. 3.4-3.6; Urteil J. vom 17. September 2004 [U 210/03] Erw. 2.3).\nSelbst wenn es um Fragen geht, die in gewissen Fällen adäquat in einem schriftlichen Verfahren gelöst werden können, darf nach der Rechtsprechung - bei Vorliegen eines rechtzeitig, unmissverständlich und klar gestellten Parteiantrags - nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, wenn diese dem Gericht für die Falllösung relevante Informationen liefern könnte. Dies trifft zu, wenn die betroffene Person die Abnahme eines relevanten, mündlich zu erhebenden Beweises - insbesondere eine Zeugeneinvernahme oder eine Parteibefragung - beantragt, die persönliche Begegnung mit dieser Person der Rechtsfindung förderlich sein könnte oder eine mündliche Verhandlung sonst wie als geeignet erscheint, zur Klärung noch streitiger Punkte beizutragen (vgl."}