{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-10-04_2005-02-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=04.02.2005&to_date=23.02.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=36&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-02-2005-B_10-2004&number_of_ranks=316", "Checksum": "462cdbb07ddd0dcfdd95c5fcfd3263aa"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 10/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.02.2005 B 10/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 22.02.2005 B 10/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 22.02.2005 B 10/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:25:43", "Checksum": "9a1d3a0ec1a663cec0f8d4ca1b80438d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.02.2005 B 10/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 10/04\nUrteil vom 22. Februar 2005\nIII. Kammer\nBesetzung\nPräsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Amstutz\nParteien\nP.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi, Neugasse 6, 8005 Zürich,\ngegen\nBVG-Personalvorsorgestiftung der W.________ AG in Liquidation, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf P. Schaub, Zürichbergstrasse 66, 8044 Zürich\nVorinstanz\nVersicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau\n(Entscheid vom 26. November 2003)\nSachverhalt:\nA.\nDer 1945 geborene P.________ war ab 15. März 1990 als Direktor der - im Rahmen eines Zusammenarbeitsvertrags mit Aktionärsbindungsvertrag zwischen der W.________ AG/W.________ Finanz AG (Gruppe M.________) und der T.________ AG/E.________ AG (Gruppe Y.________) vom 5. April 1990 gegründeten und inzwischen aufgelösten - A.________ AG (ehemals L.________ AG) tätig. Zuvor war er als Mitarbeiter in der U.________ AG angestellt gewesen, deren Bandlackiererbetrieb mittels schriftlichem Vertrag vom 1./5. März 1990 von der W.________ AG übernommen worden war; dabei hatte sich letztere Firma vertraglich verpflichtet, per 15. März 1990 mit allen bisher von der U.________ AG für den Bandlackiererbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer - wozu P.________ gehörte - neue Arbeitsverträge abzuschliessen, sofern diese damit einverstanden sind. Gemäss öffentlicher Urkunde vom 9. Mai 1990 hatten in der Folge die W.________ AG, die W.________ Finanz AG, die L.________ AG (damals \"zu gründende Aktiengesellschaft mit Sitz in I.________\") sowie die U.________ AG am 14. März/25. April 1990 schriftlich vereinbart, dass die W.________ Finanz AG per 5. März 1990 sämtliche Rechte und Pflichten der W.________ AG aus dem Vertrag mit der U.________ AG vom 1./5. März übernimmt und die W.________ Finanz AG ihrerseits sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die zu gründende L.________ AG überträgt.\nNachdem es infolge Uneinigkeit der Beteiligten zu keiner schriftlichen Regelung des seit 15. März 1990 bestehenden Arbeitsverhältnisses von P.________ gekommen war, wurde dieses von der A.________ AG am 30. Januar 1991 unter Berufung auf wichtige Gründe per sofort aufgelöst. Der Betroffene akzeptierte die fristlose Kündigung nicht und stellte der A.________ AG seine Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung (Schreiben an den Verwaltungsrat der A.________ AG vom 4. Februar 1991). Insbesondere sprach P.________ dem Verwaltungsrat der A.________ AG das Recht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Begründung ab, derzeit sei nicht diese, sondern allein die Firma W.________ AG seine Arbeitgeberin. Diese bestritt jedoch, mit P.________ jemals einen Einzelarbeitsvertrag abgeschlossen zu haben.\nAuf Veranlassung der BVG-Personalvorsorgestiftung der W.________ AG (nachfolgend: Personalvorsorgestiftung) schloss die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt am 17. März 1993 für P.________ eine Freizügigkeitspolice mit einer Austrittsleistung per 28. Februar 1991 von Fr. 94'438.- ab, obwohl sich der Versicherte unter Berufung auf ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Firma W.________ AG zuvor ausdrücklich dagegen gewehrt und die Weiterversicherung bei der Personalvorsorgestiftung verlangt hatte.\nB.\nAm 2. April 2001 (Posteingang) erhob P.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau gegen die Personalvorsorgestiftung (nunmehr: in Liquidation) Klage, wobei er zahlreiche materielle und formelle Rechtsbegehren - darunter den Antrag auf Durchführung einer EMRK-konformen öffentlichen Verhandlung - stellte. Auf Aufforderung des Gerichts hin präzisierte der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene P.________ seine Hauptanträge dahingehend, es sei zunächst festzustellen, dass er Destinatär der Personalvorsorgestiftung der W.________ AG sei; diese sei sodann zu verpflichten, die auf seinen Namen lautende Freizügigkeitspolice bei der Rentenanstalt zurückzunehmen, die Freizügigkeitsleistung seinem Destinatärskonto gutzuschreiben und ihn in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeits- und Personalvorsorgerecht so zu stellen, wie er heute stehen würde, wenn er nie aus dem Kreis der Destinatäre ausgeschlossen worden wäre (Eingabe vom 5. Juli 2001). Das Versicherungsgericht wies die Klage ohne vorgängige Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 26. November 2003).\nC.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ die vorinstanzlich gestellten Hauptbegehren erneuern; vorfrageweise sei festzustellen, dass zwischen der Firma W.________ AG als Stifterfirma und ihm ein Arbeitsverhältnis besteht, das im März 1990 begann, auf acht Jahre fest abgeschlossen war und seither fortdauert, da es von keiner Seite gekündigt wurde; ebenfalls festzustellen sei, dass zwischen der Firma A.________ AG und ihm nie ein Arbeitsverhältnis bestand. Im Übrigen hält er sowohl in der Beschwerdeschrift wie auch in zusätzlichen Eingaben vom 18. Juni und 29. Juli 2004 an seinem vorinstanzlich gestellten Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung fest.\nDie Personalvorsorgestiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nDie vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in\nArt. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (\nBGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).\n"}