Ebenso wenig ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Ob schliesslich Frage 3 der Gesundheitserklärung von der Vorinstanz zu prüfen war bzw. von der Beschwerdeführerin wahrheitsgemäss beantwortet wurde, ist entgegen den Vorbringen der Versicherten nicht entscheidend, da jedenfalls die Antwort auf Frage 1 nicht der Wahrheit entsprach. Denn bei Abgabe der Gesundheitserklärung im September 1989 hätten die seit knapp 10 Jahren bestehenden Beschwerden des Bewegungsapparates deklariert werden müssen, handelte es sich doch dabei um eine Tatsache, die für die Leistungen der Kasse im Sinne von Art. 57 Ziff. 1 ihres Reglements von Bedeutung sein konnte. 3.- Auf Grund von Art.