Da sie ihre Beschwerden verschwiegen habe, habe sie die reglementarische Auskunftspflicht verletzt, was nach Art. 57 Ziff. 3 des Nachtrags Nr. 2 zum Reglement, gültig ab 1. Januar 1995, zur Folge habe, dass alle Leistungen auf das Niveau des gesetzlichen Obligatoriums gekürzt würden. b) Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, der angefochtene Entscheid nehme in Satz 1 vorweg, was Gegenstand der späteren Beweiswürdigung bildet (seit 1980 bestehende Beschwerden des Bewegungsapparats), handelt es sich um eine rein redaktionelle Frage ohne Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens.