3 der Gesundheitserklärung handelte, hätte sie bei der Pensionskasse nachfragen müssen; nach Art. 57 Ziff. 1 des Pensionskassenreglements sei die Versicherte verpflichtet gewesen, vollständig über alle Tatsachen, die für die Leistungen der Kasse von Bedeutung sein könnten, Auskunft zu erteilen, und aus den Ziffern 1 und 3 der Gesundheitserklärung gehe klar hervor, dass die Pensionskasse über sämtliche ernsthaften Gesundheitsstörungen, die sich in den letzten zehn Jahren ereignet hatten, unterrichtet sein wollte. Da sie ihre Beschwerden verschwiegen habe, habe sie die reglementarische Auskunftspflicht verletzt, was nach Art.