, vom 9. November 1993, der die Versicherte seit 1987 behandelt, sowie des Schreibens des gleichen Arztes (vom 31. März 1998), festgestellt, dass diese seit 1980 an Beschwerden des Bewegungsapparates von unterschiedlicher Intensität litt, welche sie in den Jahren 1987 und 1988 veranlassten, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Beschwerden stellten eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung dar, über welche die Versicherte die Pensionskasse hätte orientieren müssen. Falls sie Zweifel daran gehabt habe, ob es sich bei diesen Beschwerden um eine schwere Krankheit im Sinne von Ziff. 3 der Gesundheitserklärung handelte, hätte sie bei der Pensionskasse nachfragen müssen;