Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung ( BGE 119 V 286 Erw. 4) richtig festgehalten, dass sich die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht in der weitergehenden beruflichen Vorsorge grundsätzlich nach den statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung beurteilen, und hat die einschlägigen Bestimmungen des Reglements der Pensionskasse (Art. 9, 10 und 57 Ziff. 1 in der Fassung vom 15. Januar 1985; Art. 57 Ziff. 3 des Nachtrags Nr. 2 zum Reglement, gültig ab 1. Januar 1995) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 2.- a)