_ beantragen, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Pensionskasse zu verpflichten, ihr ab 1. November 1995 eine Invalidenrente aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge in der Höhe von mindestens Fr. 221. 50 im Monat, zuzüglich Zins zu 5 % seit Fälligkeit eines jeden Rentenbetreffnisses, zu bezahlen. Während die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung ( BGE 119 V 286 Erw.