mit, dass sie ab 1. Februar 1996 eine Teil invalidenrente von 50 % aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 77.- monatlich beanspruchen könne. Gleichzeitig trat die Pensionskasse mit sofortiger Wirkung vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück, weil die Versicherte die Gesundheitserklärung vom 20. September 1989, welche der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung zu Grunde lag, nicht vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt habe. In teilweiser Gutheissung der in der Folge eingereichten Klage verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Pensionskasse, K.________ einen Betrag von Fr. 1155.-, nebst Zins zu 5 % seit 23. Juli 1998, zu bezahlen.