_ keiner geregelten Arbeit nachging, für sich allein den Schluss auf eine bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechtfertigen. Im Zusammenhang aber mit seiner Krankheit und seiner Überforderung bei der Bank X.________ weist er in die gleiche Richtung. Damit ist die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht während des Vorsorgeverhältnisses verloren gegangen, sondern fehlte schon bei Stellenantritt. Es besteht daher kein Anspruch auf Invalidenleistungen der Beschwerdegegnerin.