Bereits zehn Tage darauf kündigte der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis, nachdem er in einem Gespräch mit seinem Vorgesetzten über seine Überforderung berichtet hatte. Anhaltspunkte dafür, dass er den Anforderungen aus anderen Gründen denn wegen seiner Krankheit nicht gewachsen gewesen wäre, finden sich nicht in den Akten. Wie bereits oben (Erw. 4) ausgeführt, vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit rund einem halben Jahr vor Stellenantritt bei der Bank X.________ keiner geregelten Arbeit nachging, für sich allein den Schluss auf eine bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechtfertigen.