6. Der behandelnde Arzt Dr. med. B.________ hat den Beschwerdeführer vom 6. Februar 1998 an als arbeitsunfähig bezeichnet. Wenn der Psychiater in seinem Schreiben vom 2. Februar 2004 von einer "markanten Zäsur im Leben des Patienten" im Februar 1998 spricht, so drückt diese Aussage die Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab diesem Zeitpunkt mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit aus. Der Umkehrschluss, dass der Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt in seinem Arbeitsverhältnis mit der Bank X.________ arbeitsfähig gewesen wäre, lässt sich daraus nicht ziehen. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass er es nicht war. Er fühlte sich sehr rasch überfordert.