Bei der Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass die Einarbeit in einen neuen Aufgabenbereich an den Arbeitnehmer allgemein erhöhte Anforderungen stellt. Ob er als arbeitsfähig anzusehen ist, hängt nicht so sehr von den Leistungen ab, die er während dieser Phase erbringt, sondern von der Art und Weise, wie er sein neues Arbeitsgebiet angeht. Arbeitsfähigkeit setzt die Fähigkeit voraus, mit solchen Anfangsschwierigkeiten, soweit zumutbar, zurecht zu kommen. Wer dagegen gesundheitlich einbricht, kann nicht als arbeitsfähig gelten.