5. Von massgebender Bedeutung ist, ob die Arbeitsfähigkeit des Versicherten während des Vorsorgeverhältnisses verloren gegangen ist. Dies setzt, wie in dem von der Vorinstanz zitierten Urteil B. vom 4. Mai 2001 (B 94/00) betont wurde und es in jenem Fall zugetroffen hat, voraus, dass der Versicherte zu Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass die Einarbeit in einen neuen Aufgabenbereich an den Arbeitnehmer allgemein erhöhte Anforderungen stellt.