4. Ebenso wie bei der Beantwortung der Frage, ob der zeitliche Zusammenhang zwischen vor dem Stellenantritt bestandener und danach erneut aufgetretener Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden ist ( BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis; Urteil H. vom 21. November 2002, B 23/01, Erw. 3.2, Zusammenfassung publiziert in: SZS 2003 S. 509), sind auch bei der Prüfung der Frage, ob eine schliesslich zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während eines Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist, sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. In diesem Sinne durfte die Vorinstanz die Umstände vor dem Stellenantritt des Beschwerdeführers bei der Bank X.________ in die Prüfung einbeziehen.