nicht mehr unter Beweis gestellt. Er sei zu seinen Verwandten in Italien gereist und habe den Sommer 1997, zum Teil in Begleitung seiner Eltern, dort verbracht, ohne eine länger dauernde Arbeit anzunehmen. Nach über drei Monaten sei er in die Schweiz zurückgekehrt, ohne ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen. Er habe damit nicht dargelegt, dass er bei Antritt der Stelle bei der Bank X.________ im Januar 1998 arbeitsfähig gewesen sei. Der ihm obliegenden Beweislast, dass er seine Arbeitsfähigkeit während seines Arbeitsverhältnisses mit der Bank X.________ verloren habe, sei er damit nicht nachgekommen.