3. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Versicherte im Arbeitsverhältnis mit der Firma S.________ seine Arbeitsfähigkeit unter Beweis gestellt und seine Arbeit verrichtet habe. Ausdrücklich und zu Recht hält sie fest, der zeitliche Zusammenhang zur Arbeitsunfähigkeit vom 24. März 1995 bis 28. Februar 1996 sei durch dieses Arbeitsverhältnis unterbrochen worden. Des Weiteren führt sie aus, der Versicherte, der von seiner Krankheit nicht geheilt gewesen sei, habe seine Arbeitsfähigkeit nach seiner Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma S.________ nicht mehr unter Beweis gestellt.