_ aufgegeben habe, weil er nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Aufgabe zu erfüllen. Wenn Dr. med. B.________ also eine Arbeitsunfähigkeit ab 6. Februar 1998, nach Antritt des Arbeitsverhältnisses mit der Bank X.________, attestiere, sei damit eine vorangehende Arbeitsfähigkeit nicht belegt. Dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht aktenkundig sei, liege darin begründet, dass kein Anlass zu einer entsprechenden Dokumentierung bestanden habe wegen des Aufenthalts in Italien mit reinem Feriencharakter und weil der Versicherte erst im Januar 1998 wieder eine Stelle angenommen habe.