1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Versicherungsbeginn ( Art. 10 BVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung), den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge ( Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG) und insbesondere den Beginn des Anspruchs ( Art. 26 Abs. 1 BVG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.