B. Am 15. Juli 2003 liess T.________ gegen die Pensionskasse klagen mit den Rechtsbegehren, es sei ihm spätestens ab 1. Februar 1999 aus Vorsorgeverhältnis eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 92 % - nebst Verzugszins von 5 % - gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten und er sei von der Beitragspflicht zu befreien. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Entscheid vom 15. November 2004 ab.