{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-31", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-1-05_2005-08-31.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=12&from_date=23.08.2005&to_date=11.09.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=115&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-08-2005-B_1-2005&number_of_ranks=227", "Checksum": "73d2fefa8214e6583c1382aa788685e3"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 1/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 31.08.2005 B 1/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 31.08.2005 B 1/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 31.08.2005 B 1/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:29:25", "Checksum": "45d22d5acc31f88080f08e70c7cb1ecb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 31.08.2005 B 1/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n6.\nDer behandelnde Arzt Dr. med. B.________ hat den Beschwerdeführer vom 6. Februar 1998 an als arbeitsunfähig bezeichnet. Wenn der Psychiater in seinem Schreiben vom 2. Februar 2004 von einer \"markanten Zäsur im Leben des Patienten\" im Februar 1998 spricht, so drückt diese Aussage die Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab diesem Zeitpunkt mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit aus. Der Umkehrschluss, dass der Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt in seinem Arbeitsverhältnis mit der Bank X.________ arbeitsfähig gewesen wäre, lässt sich daraus nicht ziehen. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass er es nicht war. Er fühlte sich sehr rasch überfordert. So ergibt sich aus der von der Vorinstanz eingeholten Krankengeschichte, die Dr. med. B.________ erstellt hat, dass es schon in der ersten Arbeitswoche zu Problemen gekommen ist. Nach telefonischer Kontaktnahme des Versicherten sowie seines Bruders und des Vaters mit dem Arzt bestand dieser darauf, dass die Arbeit sofort wieder aufzunehmen sei. Bereits zehn Tage darauf kündigte der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis, nachdem er in einem Gespräch mit seinem Vorgesetzten über seine Überforderung berichtet hatte. Anhaltspunkte dafür, dass er den Anforderungen aus anderen Gründen denn wegen seiner Krankheit nicht gewachsen gewesen wäre, finden sich nicht in den Akten.\nWie bereits oben (Erw. 4) ausgeführt, vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit rund einem halben Jahr vor Stellenantritt bei der Bank X.________ keiner geregelten Arbeit nachging, für sich allein den Schluss auf eine bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechtfertigen. Im Zusammenhang aber mit seiner Krankheit und seiner Überforderung bei der Bank X.________ weist er in die gleiche Richtung. Damit ist die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht während des Vorsorgeverhältnisses verloren gegangen, sondern fehlte schon bei Stellenantritt. Es besteht daher kein Anspruch auf Invalidenleistungen der Beschwerdegegnerin.\n7.\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 31. August 2005\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:\ni.V."}