{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-31", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-1-05_2005-08-31.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=12&from_date=23.08.2005&to_date=11.09.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=115&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-08-2005-B_1-2005&number_of_ranks=227", "Checksum": "73d2fefa8214e6583c1382aa788685e3"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 1/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 31.08.2005 B 1/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 31.08.2005 B 1/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 31.08.2005 B 1/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:29:25", "Checksum": "45d22d5acc31f88080f08e70c7cb1ecb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 31.08.2005 B 1/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n3.\nDie Vorinstanz geht davon aus, dass der Versicherte im Arbeitsverhältnis mit der Firma S.________ seine Arbeitsfähigkeit unter Beweis gestellt und seine Arbeit verrichtet habe. Ausdrücklich und zu Recht hält sie fest, der zeitliche Zusammenhang zur Arbeitsunfähigkeit vom 24. März 1995 bis 28. Februar 1996 sei durch dieses Arbeitsverhältnis unterbrochen worden. Des Weiteren führt sie aus, der Versicherte, der von seiner Krankheit nicht geheilt gewesen sei, habe seine Arbeitsfähigkeit nach seiner Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma S.________ nicht mehr unter Beweis gestellt. Er sei zu seinen Verwandten in Italien gereist und habe den Sommer 1997, zum Teil in Begleitung seiner Eltern, dort verbracht, ohne eine länger dauernde Arbeit anzunehmen. Nach über drei Monaten sei er in die Schweiz zurückgekehrt, ohne ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen. Er habe damit nicht dargelegt, dass er bei Antritt der Stelle bei der Bank X.________ im Januar 1998 arbeitsfähig gewesen sei. Der ihm obliegenden Beweislast, dass er seine Arbeitsfähigkeit während seines Arbeitsverhältnisses mit der Bank X.________ verloren habe, sei er damit nicht nachgekommen.\n4.\nEbenso wie bei der Beantwortung der Frage, ob der zeitliche Zusammenhang zwischen vor dem Stellenantritt bestandener und danach erneut aufgetretener Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden ist (\nBGE 120 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis; Urteil H. vom 21. November 2002, B 23/01, Erw. 3.2, Zusammenfassung publiziert in: SZS 2003 S. 509), sind auch bei der Prüfung der Frage, ob eine schliesslich zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während eines Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist, sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. In diesem Sinne durfte die Vorinstanz die Umstände vor dem Stellenantritt des Beschwerdeführers bei der Bank X.________ in die Prüfung einbeziehen. Aus der Tatsache allein, dass der Versicherte nach der von ihm herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma S.________ und dem Stellenantritt bei der Bank X.________ rund ein halbes Jahr später keiner geregelten Arbeit nachging, darf jedoch nicht ohne weiteres auf mangelnde Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Das Verhalten des Versicherten in dieser Zeit liegt nicht ausserhalb dessen, was man bei jungen Männern, namentlich wenn sie im Beruf die erhoffte Befriedigung nicht finden, oft beobachten kann. Beim Beschwerdeführer ist weiter zu berücksichtigen, dass er als Sohn eingewanderter Italiener sich durchaus darauf besinnen konnte, ob eine Berufsausübung in Italien ihm besser entsprechen würde. Dieser Umstand ist nicht unwesentlich im Hinblick auf weitere Gegebenheiten, auf die zurückzukommen sein wird.\n5.\nVon massgebender Bedeutung ist, ob die Arbeitsfähigkeit des Versicherten während des Vorsorgeverhältnisses verloren gegangen ist. Dies setzt, wie in dem von der Vorinstanz zitierten Urteil B. vom 4. Mai 2001 (B 94/00) betont wurde und es in jenem Fall zugetroffen hat, voraus, dass der Versicherte zu Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass die Einarbeit in einen neuen Aufgabenbereich an den Arbeitnehmer allgemein erhöhte Anforderungen stellt. Ob er als arbeitsfähig anzusehen ist, hängt nicht so sehr von den Leistungen ab, die er während dieser Phase erbringt, sondern von der Art und Weise, wie er sein neues Arbeitsgebiet angeht. Arbeitsfähigkeit setzt die Fähigkeit voraus, mit solchen Anfangsschwierigkeiten, soweit zumutbar, zurecht zu kommen. Wer dagegen gesundheitlich einbricht, kann nicht als arbeitsfähig gelten. Davon ist der Fall zu unterscheiden, dass dem Arbeitnehmer die neue Stelle nicht gefällt, sie nicht seinen Vorstellungen entspricht oder er gar der Arbeit nicht gewachsen ist. Er bricht indessen nicht krankheitsbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit ein.\n"}