{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-31", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-1-05_2005-08-31.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=12&from_date=23.08.2005&to_date=11.09.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=115&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-08-2005-B_1-2005&number_of_ranks=227", "Checksum": "73d2fefa8214e6583c1382aa788685e3"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 1/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 31.08.2005 B 1/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 31.08.2005 B 1/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 31.08.2005 B 1/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:29:25", "Checksum": "45d22d5acc31f88080f08e70c7cb1ecb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 31.08.2005 B 1/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 1/05\nUrteil vom 31. August 2005\nIV. Kammer\nBesetzung\nPräsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo\nParteien\nT.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,\ngegen\nPensionskasse der Bank X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer, Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon\nVorinstanz\nSozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur\n(Entscheid vom 15. November 2004)\nSachverhalt:\nA.\nT.________, geboren 1967, leidet seit März 1995 an einer paranoiden Schizophrenie. Nach einer ambulanten Behandlung bis Juni 1996 arbeitete er vom 1. September 1996 bis zum 31. Juli 1997 bei der Firma S.________. Nachdem er diese Stelle gekündigt hatte, reiste er für drei Monate zu Verwandten nach Italien. Am 19. Januar 1998 trat er eine Stelle als Wertschriften-Sachbearbeiter bei der Bank X.________ an und war bei deren Pensionskasse berufsvorsorgerechtlich versichert. Nach einem Gespräch mit seinem Vorgesetzten kündigte er die Stelle wegen Überforderung am 4. Februar 1998 und legte die Arbeit am 5. Februar 1998 nieder. Ab 6. Februar 1998 attestierte ihm Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Das Arbeitsverhältnis dauerte bis zum 22. Februar 1998. Mit Schreiben vom 7. Mai 2002, 15. Mai 2002 und 12. Juli 2002 teilte die Pensionskasse der Bank X.________ der Rechtsvertreterin von T.________ mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht während des Arbeitsverhältnisses entstanden sei.\nB.\nAm 15. Juli 2003 liess T.________ gegen die Pensionskasse klagen mit den Rechtsbegehren, es sei ihm spätestens ab 1. Februar 1999 aus Vorsorgeverhältnis eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 92 % - nebst Verzugszins von 5 % - gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten und er sei von der Beitragspflicht zu befreien. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Entscheid vom 15. November 2004 ab.\nC.\nT.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlich gestellten Anträge erneuern.\nWährend die Pensionskasse der Bank X.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung unter Hinweis darauf, dass es sich um eine Frage der Beweiswürdigung handle.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nDas kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Versicherungsbeginn (\nArt. 10 BVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung), den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (\nArt. 23 und 24 Abs. 1 BVG) und insbesondere den Beginn des Anspruchs (\nArt. 26 Abs. 1 BVG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (\nBGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.\n2.\n2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob auf Grund des rund elf Monate langen Arbeitsverhältnisses des Versicherten bei der Firma S.________ vom 1. September 1996 bis 31. Juli 1997 anzunehmen ist, er habe seine Arbeitsfähigkeit nach vorausgegangener krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vom 24. März 1995 bis 28. Februar 1996 wieder erlangt und diese während des Arbeitsverhältnisses mit der Bank X.________ und der Berufsvorsorgeversicherung bei deren Pensionskasse im Frühjahr 1998 verloren.\n2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, der Beweis dafür sei durch die medizinischen Akten erbracht, denn eine ärztlich ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit sei erstmals wieder am 6. Februar 1998, also während des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Bank X.________, eingetreten.\n2.3 Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Umstände, die zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der vormaligen Arbeitgeberin Firma S.________ geführt hätten, nicht geklärt seien und der Versicherte dazu widersprüchliche Aussagen mache. Die Kündigung habe er damit begründet, dass er definitiv in seine Heimat Italien zurückkehren wolle. Vor der Vorinstanz hingegen habe er angegeben, er habe dort einen Sprachaufenthalt absolvieren wollen. Die italienische Sprache beherrsche er jedoch nachweislich bestens, habe sie anlässlich seiner Bewerbung bei der Bank X.________ sogar als Muttersprache bezeichnet. Gemäss Bericht des Dr. med. B.________ schliesslich habe er beabsichtigt, in der Gerberei eines Onkels in Italien arbeiten zu wollen. Dort sei er jedoch lediglich acht Tage geblieben. Nicht nur aufgrund dieser Widersprüche, sondern auch gestützt auf die Arztberichte sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer permanent unter seiner im März 1995 diagnostizierten Krankheit gelitten und die Stelle bei der Firma S.________ aufgegeben habe, weil er nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Aufgabe zu erfüllen. Wenn Dr. med. B.________ also eine Arbeitsunfähigkeit ab 6. Februar 1998, nach Antritt des Arbeitsverhältnisses mit der Bank X.________, attestiere, sei damit eine vorangehende Arbeitsfähigkeit nicht belegt. Dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht aktenkundig sei, liege darin begründet, dass kein Anlass zu einer entsprechenden Dokumentierung bestanden habe wegen des Aufenthalts in Italien mit reinem Feriencharakter und weil der Versicherte erst im Januar 1998 wieder eine Stelle angenommen habe.\n"}