Aus diesen auslegungsmässigen Erwägungen heraus dringt die Berufung auf die Unklarheitsregel nicht durch. Art. 25 Ziff. 2 des Reglementes von 1986 enthält mit seiner Beschränkung der nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungszeit) entstehenden Invalidenrentenansprüche auf das gesetzliche BVG-Minimum eine Lösung, welche viele Vorsorgeeinrichtungen kennen und deren Rechtmässigkeit das Eidgenössische Versicherungsgericht stets bejaht hat (z.B. SZS 1997 S. 557 ff. mit Hinweisen). Mit Art. 25 Ziff. 1 des Reglementes schliesslich hat die streitige Regelung nichts zu tun (vgl. dazu BGE 125 V 171), weshalb die Berufung darauf nicht durchdringt.