2 Stiftungsreglement auf das BVG-Minimum verwiesen sind. Für eine solche Differenzierung nach dem Ausmass der beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung vorgelegenen Arbeitsunfähigkeit besteht kein sachlicher Grund, und zwar umso weniger als auch der vollständig Arbeitsunfähige - im Wortsinn des Stiftungsreglementes - als "nicht voll arbeitsfähig" bezeichnet werden kann. Aus diesen auslegungsmässigen Erwägungen heraus dringt die Berufung auf die Unklarheitsregel nicht durch.