vgl. auch BGE 120 Ib 202 Erw. 3c). Träfe die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserte Auffassung zu, dass der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (einschliesslich Ablauf der Nachdeckungszeit) voll arbeitsunfähigen, aber noch nicht berenteten Person nach späterem Eintritt der Invalidität ein Anspruch auf eine reglementarische Invaliditätsleistung erwüchse, würden solche Versicherte ungleich besser gestellt als die Teilarbeitsfähigen, welche für alle nach Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung entstehenden Rentenansprüche (oder Rentenerhöhungen) nach insoweit eindeutiger Vorschrift gemäss Art. 25 Ziff. 2 Stiftungsreglement auf das BVG-Minimum verwiesen sind.