Vielmehr ist bei der Interpretation auch der privatrechtlich geregelten Vorsorgeansprüche insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen (vgl. hiezu BGE 115 V 109 Erw. 4b und seitherige Rechtsprechung; zuletzt bestätigt bezüglich einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung in BGE 120 V 312 sowie SZS 2004 S. 437 Erw. 3.1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 120 Ib 202 Erw.