2c/aa und bb mit Hinweisen). Daher liesse sich auch die Auffassung vertreten, die Stiftung habe die fraglichen Leistungen nur insoweit auf das gesetzliche Obligatorium beschränken wollen, als die versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung oder bei Ablauf der Nachdeckungsfrist noch nicht arbeitsunfähig geworden war. 2.5 Indessen ist aus dieser Mehrdeutigkeit als solcher noch nicht der Schluss zu ziehen, dass Art. 25 des Reglementes im Sinne der Unklarheitsregel zu Lasten der Stiftung auszulegen sei. Vielmehr ist bei der Interpretation auch der privatrechtlich geregelten Vorsorgeansprüche insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen (vgl. hiezu BGE 115 V 109 Erw.