25 Stiftungsreglement dem Wortlaut nach nicht zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität unterschieden wird, wie aus der Formulierung "nicht voll arbeitsfähig" deutlich hervorgeht. Denn nach den Bestimmungen des BVG wird für die Leistungspflicht nur vorausgesetzt, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der während der Vorsorgezeit eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität besteht ( Art. 23 BVG; BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).