Diese Bezugnahme auf den Zustand "nicht voll arbeitsfähig" ist zwar missverständlich und kann zweierlei bedeuten: Entweder wollte die Stiftung die im massgeblichen Zeitpunkt teilweise arbeitsunfähige, aber noch nicht invalide Person in der Zukunft nur mit (allfälligen) Invaliditäts- oder Todesfallleistungen nach den obligatorischen Vorschriften des BVG versichern. Gegen diese vorinstanzliche Interpretation spricht, dass in Art. 25 Stiftungsreglement dem Wortlaut nach nicht zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität unterschieden wird, wie aus der Formulierung "nicht voll arbeitsfähig" deutlich hervorgeht.