25 Stiftungsreglement soll der Anspruch der versicherten Person auf Invaliditäts- und Todesfallleistungen dann "nach den Bestimmungen des BVG" gewährt werden, wenn sie im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (und damit des Vorsorgevertrages) oder bei Ablauf der vertraglichen Nachdeckungsfrist von 30 Tagen "nicht voll arbeitsfähig" war. Diese Bezugnahme auf den Zustand "nicht voll arbeitsfähig" ist zwar missverständlich und kann zweierlei bedeuten: