2. War eine versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bei Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht voll arbeitsfähig, so bleibt der Anspruch auf Invaliditäts- und Todesfallleistungen nach den Bestimmungen des BVG gewahrt. 2.4 Nach der Formulierung von Art. 25 Stiftungsreglement soll der Anspruch der versicherten Person auf Invaliditäts- und Todesfallleistungen dann "nach den Bestimmungen des BVG" gewährt werden, wenn sie im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (und damit des Vorsorgevertrages) oder bei Ablauf der vertraglichen Nachdeckungsfrist von 30 Tagen "nicht voll arbeitsfähig" war.