Im Abschnitt F. Vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses enthält das Stiftungsreglement Bestimmungen über den Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen (Art. 23), deren Höhe (Art. 24) und in Art. 25 solche über die Nachdeckung/Nachhaftung, wo Folgendes vereinbart ist: 1. Die im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses versicherten Leistungen bei Tod und Invalidität bleiben unverändert versichert bis zum Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses, längstens aber während 30 Tagen. Während der Nachdeckungsfrist entstehende Ansprüche werden um bereits gewährte Freizügigkeitsleistungen gekürzt.