gegebenenfalls können individuelle Abmachungen hinzutreten. Es ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, wie insbesondere die sog. Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln ( BGE 116 V 222 Erw. 2), wonach mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen sind, die sie verfasst hat ( BGE 124 III 158 Erw. 1b mit Hinweisen). 2.3 Im Abschnitt F. Vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses enthält das Stiftungsreglement Bestimmungen über den Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen (Art. 23), deren Höhe (Art. 24) und in Art.