Die Bestimmung sei unklar und daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so auszulegen, wie sie vom Empfänger verstanden werden durfte. 2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung wird das Rechtsverhältnis zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer im Bereich der weitergehenden (vor-, über- und unterobligatorischen) beruflichen Vorsorge nicht durch einen Versicherungsvertrag im Sinne des VVG, sondern durch einen sog. Vorsorgevertrag begründet, der als Innominatkontrakt (sui generis) zu bezeichnen ist. Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des OR.