Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die vorinstanzliche Auslegung von Art. 25 des Reglementes schränke den Kreis der Anspruchsberechtigten auf weitergehende Leistungen der beruflichen Vorsorge derart ein, dass praktisch niemand mehr davon profitieren könne. Die Bestimmung sei unklar und daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so auszulegen, wie sie vom Empfänger verstanden werden durfte.