2.1 Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid sieht Art. 25 Ziffer 2 des Stiftungsreglementes, im Gegensatz zu Ziffer 1 dieser Bestimmung, nur einen Anspruch auf Leistungen gemäss BVG vor für den Fall, dass der Versicherte innert der Nachdeckungsfrist oder bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zwar bereits vollständig oder teilweise arbeitsunfähig, nicht jedoch invalid gewesen sei. Daher habe der Beschwerdeführer, der zwar arbeitsunfähig geworden aber noch nicht invalid gewesen sei, keine über das BVG hinausgehenden Ansprüche. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die vorinstanzliche Auslegung von Art.