2. Streitig ist daher einzig, ob auf Grund des hier intertemporalrechtlich fraglos anwendbaren Reglementes vom November 1986 der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität, welche erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist, auf das obligatorisch zu versichernde Minimum nach BVG eingeschränkt wird, was die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer dagegen bestreitet. Von vornherein nicht beigepflichtet werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er einer Anwendung des Reglementes vom 8. Dezember 1997, welches im streitigen Punkt eine materiellrechtlich abweichende Lösung vorsieht, das Wort redet, was einer unzulässigen Vorwirkung gleichkäme. 2.1