_ nur Ansprüche aus weitergehender Vorsorge streitig sind, ist die Anspruchsberechtigung nach BVG nicht zu prüfen. Im Urteil O. vom 11. Oktober 2004, B 40/04, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in diesem Sinne entschieden, weil es sich bei der Invalidenrentenberechtigung aus obligatorischer und weitergehender beruflicher Vorsorge um zwei verschiedene Rechtsverhältnisse handelt. Das hat hier auch unter dem Gesichtspunkt der von der Stiftung erhobenen Einrede der Verjährung zu gelten.