1. Das kantonale Gericht hat in teilweiser Gutheissung der Klage vom 30. Januar 2002 die Stiftung dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 1993 die vollen Invalidenleistungen auf der Grundlage des nach den Regeln des BVG zu ermittelnden Altersguthabens ( Art. 15 und Art. 24 BVG) auszurichten. Nachdem auf Grund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des G.________ nur Ansprüche aus weitergehender Vorsorge streitig sind, ist die Anspruchsberechtigung nach BVG nicht zu prüfen.