Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu der von der Stiftung erklärten Einrede der Verjährung Stellung zu nehmen. Davon wurde mit Eingabe vom 9. März 2004 Gebrauch gemacht. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: