liess am 30. Januar 2002 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage einreichen mit den Rechtsbegehren, es seien ihm die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen zuzusprechen, zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung, und er sei von der Beitragspflicht für Sparbeiträge an das Altersguthaben zu befreien. Das kantonale Gericht hiess die Klage insoweit teilweise gut, als es im Rahmen des Berufsvorsorgeobligatoriums dem Kläger eine Invalidenrente von jährlich Fr. 9532.40 ab 1. März 1993, Fr. 9837.40 ab 1. Januar 1997, Fr. 9886.60 ab 1. Januar 1999 und Fr. 10'153.60 ab 1. Januar 2001 zusprach, zuzüglich Zins zu 5 % ab 30. Januar 2002, und den Versicherten von der