Die Ärzte schätzten die Arbeitsunfähigkeit in einer intellektuell nicht allzu anforderungsreichen, leichten manuellen Tätigkeit auf 50 % ein, wobei vorwiegend die psychopathogenen Befunde massgeblich waren. Mit Verfügungen vom 20. November 1998 sprach die IV-Stelle G.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung (nebst Zusatzrente für die Ehefrau) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 70 % mit Beginn ab 1. August 1993 zu. Die Stiftung lehnte das Gesuch um Ausrichtung von Invalidenleistungen im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge und des Reglementes vom November 1986 mit Schreiben vom 18. August 2000 und 20. November 2001 ab.