Die Verwaltung holte eine Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 26. Januar 1998 ein, wonach der Versicherte an einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6), chronischem Schmerzsyndrom am rechten Ellenbogen, reaktivem tendomyotischen Syndrom im Schulter-Nackenbereich und Schmerzsyndrom an beiden unteren Extremitäten nach Varizenstripping der Vena saphena beidseits leidet. Die Ärzte schätzten die Arbeitsunfähigkeit in einer intellektuell nicht allzu anforderungsreichen, leichten manuellen Tätigkeit auf 50 % ein, wobei vorwiegend die psychopathogenen Befunde massgeblich waren.