{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-1-03_2004-12-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=06.12.2004&to_date=25.12.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=137&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-12-2004-B_1-2003&number_of_ranks=299", "Checksum": "ed9baba272229c47ff56da4c87ffa10d"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 1/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.12.2004 B 1/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.12.2004 B 1/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.12.2004 B 1/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:31:19", "Checksum": "1b94b784a22f7977fb6e62e9faa5486a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.12.2004 B 1/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n2.\nWar eine versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bei Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht voll arbeitsfähig, so bleibt der Anspruch auf Invaliditäts- und Todesfallleistungen nach den Bestimmungen des BVG gewahrt.\n2.4 Nach der Formulierung von Art. 25 Stiftungsreglement soll der Anspruch der versicherten Person auf Invaliditäts- und Todesfallleistungen dann \"nach den Bestimmungen des BVG\" gewährt werden, wenn sie im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (und damit des Vorsorgevertrages) oder bei Ablauf der vertraglichen Nachdeckungsfrist von 30 Tagen \"nicht voll arbeitsfähig\" war. Diese Bezugnahme auf den Zustand \"nicht voll arbeitsfähig\" ist zwar missverständlich und kann zweierlei bedeuten: Entweder wollte die Stiftung die im massgeblichen Zeitpunkt teilweise arbeitsunfähige, aber noch nicht invalide Person in der Zukunft nur mit (allfälligen) Invaliditäts- oder Todesfallleistungen nach den obligatorischen Vorschriften des BVG versichern. Gegen diese vorinstanzliche Interpretation spricht, dass in Art. 25 Stiftungsreglement dem Wortlaut nach nicht zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität unterschieden wird, wie aus der Formulierung \"nicht voll arbeitsfähig\" deutlich hervorgeht. Denn nach den Bestimmungen des BVG wird für die Leistungspflicht nur vorausgesetzt, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der während der Vorsorgezeit eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität besteht (\nArt. 23 BVG;\nBGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen). Daher liesse sich auch die Auffassung vertreten, die Stiftung habe die fraglichen Leistungen nur insoweit auf das gesetzliche Obligatorium beschränken wollen, als die versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung oder bei Ablauf der Nachdeckungsfrist noch nicht arbeitsunfähig geworden war.\n2.5 Indessen ist aus dieser Mehrdeutigkeit als solcher noch nicht der Schluss zu ziehen, dass Art. 25 des Reglementes im Sinne der Unklarheitsregel zu Lasten der Stiftung auszulegen sei. Vielmehr ist bei der Interpretation auch der privatrechtlich geregelten Vorsorgeansprüche insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen (vgl. hiezu\nBGE 115 V 109 Erw. 4b und seitherige Rechtsprechung; zuletzt bestätigt bezüglich einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung in\nBGE 120 V 312 sowie SZS 2004 S. 437 Erw. 3.1, je mit Hinweisen; vgl. auch\nBGE 120 Ib 202 Erw. 3c). Träfe die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserte Auffassung zu, dass der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (einschliesslich Ablauf der Nachdeckungszeit) voll arbeitsunfähigen, aber noch nicht berenteten Person nach späterem Eintritt der Invalidität ein Anspruch auf eine reglementarische Invaliditätsleistung erwüchse, würden solche Versicherte ungleich besser gestellt als die Teilarbeitsfähigen, welche für alle nach Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung entstehenden Rentenansprüche (oder Rentenerhöhungen) nach insoweit eindeutiger Vorschrift gemäss Art. 25 Ziff. 2 Stiftungsreglement auf das BVG-Minimum verwiesen sind. Für eine solche Differenzierung nach dem Ausmass der beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung vorgelegenen Arbeitsunfähigkeit besteht kein sachlicher Grund, und zwar umso weniger als auch der vollständig Arbeitsunfähige - im Wortsinn des Stiftungsreglementes - als \"nicht voll arbeitsfähig\" bezeichnet werden kann. Aus diesen auslegungsmässigen Erwägungen heraus dringt die Berufung auf die Unklarheitsregel nicht durch. Art. 25 Ziff. 2 des Reglementes von 1986 enthält mit seiner Beschränkung der nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungszeit) entstehenden Invalidenrentenansprüche auf das gesetzliche BVG-Minimum eine Lösung, welche viele Vorsorgeeinrichtungen kennen und deren Rechtmässigkeit das Eidgenössische Versicherungsgericht stets bejaht hat (z.B. SZS 1997 S. 557 ff. mit Hinweisen). Mit Art. 25 Ziff. 1 des Reglementes schliesslich hat die streitige Regelung nichts zu tun (vgl. dazu\nBGE 125 V 171), weshalb die Berufung darauf nicht durchdringt.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 16. Dezember 2004\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}