{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-1-03_2004-12-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=06.12.2004&to_date=25.12.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=137&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-12-2004-B_1-2003&number_of_ranks=299", "Checksum": "ed9baba272229c47ff56da4c87ffa10d"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 1/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.12.2004 B 1/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.12.2004 B 1/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.12.2004 B 1/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:31:19", "Checksum": "1b94b784a22f7977fb6e62e9faa5486a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.12.2004 B 1/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n2.\nStreitig ist daher einzig, ob auf Grund des hier intertemporalrechtlich fraglos anwendbaren Reglementes vom November 1986 der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität, welche erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist, auf das obligatorisch zu versichernde Minimum nach BVG eingeschränkt wird, was die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer dagegen bestreitet. Von vornherein nicht beigepflichtet werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er einer Anwendung des Reglementes vom 8. Dezember 1997, welches im streitigen Punkt eine materiellrechtlich abweichende Lösung vorsieht, das Wort redet, was einer unzulässigen Vorwirkung gleichkäme.\n2.1 Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid sieht Art. 25 Ziffer 2 des Stiftungsreglementes, im Gegensatz zu Ziffer 1 dieser Bestimmung, nur einen Anspruch auf Leistungen gemäss BVG vor für den Fall, dass der Versicherte innert der Nachdeckungsfrist oder bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zwar bereits vollständig oder teilweise arbeitsunfähig, nicht jedoch invalid gewesen sei. Daher habe der Beschwerdeführer, der zwar arbeitsunfähig geworden aber noch nicht invalid gewesen sei, keine über das BVG hinausgehenden Ansprüche.\nDemgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die vorinstanzliche Auslegung von Art. 25 des Reglementes schränke den Kreis der Anspruchsberechtigten auf weitergehende Leistungen der beruflichen Vorsorge derart ein, dass praktisch niemand mehr davon profitieren könne. Die Bestimmung sei unklar und daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so auszulegen, wie sie vom Empfänger verstanden werden durfte.\n2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung wird das Rechtsverhältnis zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer im Bereich der weitergehenden (vor-, über- und unterobligatorischen) beruflichen Vorsorge nicht durch einen Versicherungsvertrag im Sinne des VVG, sondern durch einen sog. Vorsorgevertrag begründet, der als Innominatkontrakt (sui generis) zu bezeichnen ist. Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des OR. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages, d.h. dessen Allgemeine Bedingungen dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht; gegebenenfalls können individuelle Abmachungen hinzutreten. Es ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, wie insbesondere die sog. Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (\nBGE 116 V 222 Erw. 2), wonach mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen sind, die sie verfasst hat (\nBGE 124 III 158 Erw. 1b mit Hinweisen).\n2.3 Im Abschnitt F. Vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses enthält das Stiftungsreglement Bestimmungen über den Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen (Art. 23), deren Höhe (Art. 24) und in Art. 25 solche über die Nachdeckung/Nachhaftung, wo Folgendes vereinbart ist:\n1.\nDie im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses versicherten Leistungen bei Tod und Invalidität bleiben unverändert versichert bis zum Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses, längstens aber während 30 Tagen. Während der Nachdeckungsfrist entstehende Ansprüche werden um bereits gewährte Freizügigkeitsleistungen gekürzt.\n"}